Gottenheim/Gießen. Seit vergangenem Montag muss sich Jan P., der Mörder der 14-jährigen Ayleen aus Gottenheim, erneut vor Gericht verantworten. Vor dem Gießener Landgericht geht es um weitere Vorwürfe gegen den Täter und um seine Sicherungsverwahrung. Der mittlerweile 32-jährige Angeklagte aus Waldsolms (Lahn-Dill-Kreis/Hessen) und Ayleen hatten sich über Chats im Internet kennengelernt. Er hatte die Jugendliche massiv bedrängt, Nacktfotos von ihr gefordert und sie damit erpresst. Am 21. Juli 2022 holte er sie in ihrem Heimatort Gottenheim ab, brachte sie nach Hessen in ein Waldstück und tötete sie. Die Leiche des Mädchens wurde einige Tage später im Teufelssee in der Wetterau gefunden. Grund für den neuen Prozess ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser hatte die Verurteilung des Mannes wegen Mordes zwar für rechtskräftig erklärt, zugleich aber festgestellt, dass über die gegen ihn verhängte Sicherungsverwahrung neu entschieden werden muss, da nach einer Gesetzesänderung der Strafrahmen für Kinderpornographie verändert wurde. Diese gilt nun nicht mehr als Verbrechen, sondern als Vergehen. Somit kann sie auch nicht mehr als Grundlage für eine Sicherungsverwahrung gelten. Für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gibt es bestimmte Voraussetzungen: Neben Mord muss eine weitere schwere mutmaßliche Straftat vorliegen, die eine empfindliche Freiheitsstrafe nach sich zieht. Außerdem muss ein Gutachten bestätigen, dass der Angeklagte eine Neigung zu weiteren erheblichen Straftaten hat.
Nun wirft die Staatsanwaltschaft Jan P. im neuen Prozess zusätzlich noch sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt vor – der Angeklagte soll nur wenige Wochen vor dem Mord an Ayleen während eines Videotelefonats mit einer 13-Jährigen onaniert haben. Dieser Vorwurf war während des ersten Prozesses vom Gericht zwar festgestellt worden, er war damals aber nicht zur Anklage gekommen. Bei einer Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Haft wegen sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt wären die formellen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung wieder erfüllt. (RK/ake)